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Nebenkostenabrechnung - was darf der Vermieter in Rechnung stellen?

Nebenkostenabrechnung: Was darf der Vermieter in Rechnung stellen?

Die Nebenkostenabrechnung ist ein wichtiges Thema für Mieter und Vermieter, da sie die zusätzlichen Kosten zur Miete abbildet. Versteht man die Einzelheiten der Nebenkostenabrechnung, kann man oft Überraschungen und Streitigkeiten vermeiden. Im Folgenden erläutern wir, welche Kosten der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung aufschlüsseln darf.

1. Allgemeine Betriebskosten

Hierzu zählen die Kosten für den Betrieb und die Verwaltung des Gebäudes. Typische Positionen sind:

  • Heizkosten: Kosten für Heizöl, Gas oder Fernwärme.
  • Wasserkosten: Betriebs- und Abwasserkosten.
  • Hausmeisterkosten: Löhne und Sozialabgaben für den Hausmeister oder die Reinigungskräfte.
  • Müllabfuhr: Gebühren für die Entsorgung von Müll.

2. Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen

Kosten, die durch die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen entstehen, sind ebenfalls Teil der Nebenkosten:

  • Aufzugskosten: Betrieb und Wartung von Aufzügen.
  • Gartenpflege: Pflege und Instandhaltung von Außenanlagen.
  • Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen: Kosten für Strom und Wartung von Beleuchtung.

3. Versicherungen

  • Gebäudeversicherung: Schutz vor Schäden am Gebäude.
  • Haftpflichtversicherung: Absicherung gegen Schäden, die Dritten durch das Gebäude entstehen können.

4. Instandhaltungs- und Reparaturkosten

Hier gilt: Kleinere Reparaturen, die keine wesentlichen Umbauten darstellen, können in die Nebenkosten einfließen. Größere Instandhaltungsarbeiten sind in der Regel nicht Teil der Nebenkostenabrechnung, sondern müssen separat abgerechnet werden.

5. Kosten für die Verwaltung

Wenn der Vermieter die Verwaltung des Objekts an einen Drittanbieter vergeben hat, dürfen die Verwaltungsgebühren ebenfalls in die Nebenkostenabrechnung einfließen. Dies kann zum Beispiel für die Erstellung der Abrechnung oder für die Buchhaltung gelten.

6. Steuern und Abgaben

  • Grundsteuer: Diese Steuer ist grundsätzlich umlagefähig und wird Bestandteil der Nebenkosten.
  • Sonstige Abgaben: Verschiedene Gebühren, wie z.B. für den Anschluss an die Kanalisation.

7. Weitere besondere Kosten

Einige Sonderkosten können ebenfalls umgelegt werden, sofern sie im Mietvertrag festgehalten sind:

  • Schornsteinfegergebühren: Gebühren für die Überprüfung des Schornsteins.
  • Kosten für Schlüssel und Briefkasten: Kosten für den Austausch von Schlössern oder für die Bereitstellung von Briefkastenanlagen.

Fazit

Die Nebenkostenabrechnung enthält viele verschiedene Posten, die rechtlich umlagefähig sind. Es ist wichtig, dass diese Kosten korrekt aufgeschlüsselt und nachvollziehbar dokumentiert sind. Mieter sollten die Abrechnung genau prüfen und gegebenenfalls Rückfragen beim Vermieter stellen. Wissen um die Nebenkosten hilft, Streitigkeiten zu vermeiden und sorgt für Transparenz zwischen Mieter und Vermieter.

Wenn Sie weitere Informationen oder Hilfestellung zu Ihrer persönlichen Nebenkostenabrechnung benötigen, zögern Sie nicht, sich an einen Experten für Mietrecht zu wenden.

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