Zurück zu allen Fragen

Betriebskostenabrechnung: Was darf der Vermieter abrechnen?

Betriebskostenabrechnung: Was darf der Vermieter abrechnen?

Die Betriebskostenabrechnung ist für viele Mieter von großer Bedeutung, da sie die monatlichen Nebenkosten umfasst, die zusätzlich zur Miete anfallen. In Deutschland sind die Betriebskosten gesetzlich geregelt, sodass sowohl Mieter als auch Vermieter genau wissen, welche Kosten abgerechnet werden dürfen. Im Folgenden erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Betriebskosten, die ein Vermieter abrechnen darf, sowie wichtige Informationen zur Betriebskostenabrechnung.

Zulässige Betriebskostenarten

Das Betriebskostenrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 556 und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt. Dabei können folgende Kostenarten abgerechnet werden:

1. Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine öffentliche Abgabe, die von den Gemeinden erhoben wird und durch den Vermieter auf die Mieter umgelegt werden kann.

2. Wasserversorgung

Alle Kosten, die für den Wasserverbrauch und die Abwasserentsorgung anfallen, sind umlagefähig. Dazu gehören unter anderem die Gebühren für die Wasserentnahme sowie die Abwasserentsorgung.

3. Heizkosten

Hierzu zählen alle Aufwendungen, die mit der Heizungsanlage und der Wärmeversorgung verbunden sind, wie zum Beispiel Kosten für Heizöl oder Fernwärme sowie die Kosten für Wartung und Betrieb der Heizungsanlage.

4. Warmwasser

Ähnlich wie bei den Heizkosten dürfen auch die Kosten für die Bereitstellung von Warmwasser, wie z.B. die Kosten für Strom oder Gas, die für die Warmwasserbereitung aufgewendet werden, abgerechnet werden.

5. Kosten für Hausmeister

Die Kosten für einen Hausmeister, der für die Pflege der Außenanlagen sowie für kleinere Reparaturen zuständig ist, können ebenfalls umgelegt werden.

6. Gartenpflege

Kosten für die Pflege der gemeinschaftlich genutzten Gartenanlagen sind ebenfalls umlagefähig. Dazu zählen sowohl Pflegearbeiten als auch die Pflege von Bäumen und Sträuchern.

7. Straßenreinigung und Müllabfuhr

Die Kosten für die Straßenreinigung, den Winterdienst sowie die Müllabfuhr dürfen auf die Mieter umgelegt werden.

8. Beleuchtung

Hierzu zählen die Kosten für die Beleuchtung der Allgemeinflächen, wie zum Beispiel Treppenhäuser, Flure und Außenanlagen.

9. Aufzugskosten

Falls das Gebäude über einen Aufzug verfügt, können die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Aufzugs ebenfalls abgerechnet werden.

10. Versicherungen

Kosten für Gebäudeversicherungen, Haftpflichtversicherungen und weitere relevante Versicherungen können umgelegt werden.

Wichtige Hinweise zur Betriebskostenabrechnung

Fristen beachten

Vermieter sind verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erstellen und den Mietern zukommen zu lassen.

Einsichtnahme in die Unterlagen

Mieter haben das Recht, die Belege und Nachweise der Betriebskostenabrechnung einzusehen. Dies ist wichtig, um die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung zu gewährleisten.

Widerspruch einlegen

Sollten Mieter mit bestimmten Posten in der Abrechnung nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, Widerspruch einzulegen, um Unstimmigkeiten zu klären.

Umlageschlüssel

Die Umlage der Betriebskosten kann unterschiedlich geregelt sein, z.B. nach Wohnfläche, Anzahl der Mieter oder Verbrauch. Der genaue Umlageschlüssel sollte im Mietvertrag festgelegt sein.

Fazit

Die Betriebskostenabrechnung ist ein essentielles Bestandteil des Mietverhältnisses, das sowohl Mieter als auch Vermieter betrifft. Es ist wichtig, dass Mieter die abgerechneten Posten verstehen und rechtzeitig reagieren, wenn Unstimmigkeiten auftreten. Eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung trägt zu einem harmonischen Mietverhältnis bei.

Wenn Sie weitere Fragen zur Betriebskostenabrechnung oder zu anderen Themen rund um Immobilien haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Jetzt Nebenkostenabrechnung erstellen mitimmo.page