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Trage das Ende deines Abrechnungszeitraums ein. Der Rechner zeigt dir, bis wann die Abrechnung dem Mieter grundsätzlich mitgeteilt werden muss.
Die Abrechnung muss dem Mieter grundsätzlich spätestens bis zum
31. Dezember 2026
Entscheidend ist, dass die Abrechnung bis zu diesem Tag beim Mieter eingeht.
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Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen. Endet der Zeitraum zum Beispiel am 31. Dezember 2025, läuft die Frist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026.
Nach Fristablauf ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Die gesetzliche Ausschlussregel betrifft Nachforderungen des Vermieters.
Für eine konkrete Abrechnung müssen auch Abrechnungszeitraum, Vorauszahlungen, Kosten und Verteilerschlüssel geprüft werden. Der Rechner bewertet diese Angaben nicht.
Quelle: § 556 Abs. 3 BGB.